Wieder einmal aus gegebenem Anlass ein paar Worte. Diesmal zum Kormoran!
Der schwarze Vogel mit dem eigenwilligen Aussehen und dem markanten Schnabel ist vielerorts gefürchtet, vor allem unter Fischern und Fischteichbesitzern.
Namenstechnisch stammt der Begriff Kormoran von frz. cormareng bzw. corp mareng ab, was Meeresrabe oder Wasserrabe bedeutet und so in etwas den Stellenwert beschreibt indem manche das Tier sehen.
Der in Kolonien brütende Vogel, der gern und häufig zur Nahrungssuche taucht und zu diesem Zweck sein Gefieder nicht wie die meisten anderen mit Bürzelöl imprägniert fällt an den Ufern größerer Gewässer als auch Seen und Teiche auf in der er eben in Gruppen einfällt um seine Nahrung aufzunehmen.
Man spricht von einem Durchschnittswert von etwa 500 Gramm Fisch pro Tag pro Vogel.
Sein tauchfähiges Gefieder benötigt nach der Nahrungssuche eine Trocknung weshalb der Kormoran mit ausgebreiteten Flügeln oft gesehen wird. Den Phalacrocorax carbo (L.) gibt es mit 6 Unterarten wobei bei uns nur die Unterart Phalacrocorax carbo sinensis vorkommt. Das Tier unterliegt dem Artenschutzrecht, das heisst ist durch das Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Gemäß § 44 “Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten” ist es “verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert”
Das Bundesland Bayern erlässt in diesem Zusammenhang die “Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung – AAV) Vom 3. Juni 2008 (GVBl. S. 327) BayRS 791-1-11-U”
“Auf Grund von § 43 Abs. 8 Sätze 1, 4 und 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 686), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Ausnahmen für Kormorane
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Tötung von Kormoranen (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt.
(2) Von der Gestattung ausgenommen sind
- befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes,
- Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG sowie Nationalparke nach § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG),
- Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Bayerischen Natura 2000-Verordnung.
(3)
1 Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. August bis 14. März.
2 In Schonbezirken nach Art. 70 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 BayFiG ist der Abschuss vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften in der Zeit vom 16. August bis 31. März zulässig.
3 Nicht zulässig ist der Abschuss von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
4 § 11 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) gilt entsprechend.
(4) Zum Abschuss berechtigt sind Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind.
(5) Die höhere Naturschutzbehörde kann die Befugnis entziehen, wenn gegen die Abs. 1 bis 3 verstoßen wird.
(6)
1 Abschussort, wie Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp, und Abschussdatum, die Anzahl der jeweils abgeschossenen Kormorane und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der zuständigen Jagdbehörde bis spätestens 10. April jeden Jahres auf einem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 16 AVBayJG) mitzuteilen.
2 Die Jagdbehörde übermittelt die Einlegeblätter bis zum 1. Mai jeden Jahres der zuständigen höheren Naturschutzbehörde.”
Genehmigungen, wie beispielsweise beim Biber, sind hier im Vorfeld nicht zu beantragen!
Ebenso wie nicht vorgegeben ist mit welchem Kaliber und ob die Tiere mit Schrot oder Kugel zu strecken sind.
Achtung ist geboten sobald es sich um bleihaltige Munition handelt, nicht nur das ab dem 15. Februar das Bleischrotverbot in einem Umkreis von 100 Metern an Feuchtgebieten im gesamten europäischen Wirtschaftsraum in Kraft tritt.
Das Kormoranmanagement sieht dazu je nach Regierungsbezirk weitere Vorgaben vor. So gilt für Schwaben je nach Gebiet spezielle Regeln sowie durch die höhere Naturschutzbehörde entsprechende Vollzugshinweise wie beispielsweis der Verbot von bleihaltiger Schrotmunition.