Manche Untere Jagdbehörde verschickt zeitgerecht Erinnerungsbriefe für die Verlängerung des Jagdscheines.
Manche Pächter haben automatische Reminder für ihre JAB eingerichtet….
Trotz alledem gibt es immer wieder nicht fristgerecht eingereichte Anträge oder gar vergessene Verlängerungen die schwerwiegende Folgen haben (können).
Was passiert wenn ich nicht fristgerecht verlängere?
Zunächst einmal, was bedeutet fristgerecht?
Das neue Jagdjahr beginnt am 01.04. jeden Jahres und ist der Stichtag für die Verlängerung. Um die Anträge zu bearbeiten benötigt das Amt, die UJB je nach Anfragemenge auch eine gewisse Zeit um die eingereichte Anträge zu bearbeiten.
Und nicht nur das, ebenfalls einkalkuliert werden muss die Anfrage im Bundeszentralregister( BZR), die auch ihre Zeit in Anspruch nehmen kann. Ebenso ob die Verlängerung über den Postweg oder über einen Besuch im Amt erfolgt und ob die Versicherungsverlängerung der Jagdhaftpflicht bereits vorliegt oder auch erst noch gemacht werden muss. All diese Punkte müssen berücksichtigt werden, wenn es darum geht die Verlängerung fristgerecht vor dem ersten April zu erhalten.
Was passiert also bei einer Verlängerung?
#1 des Jagdscheininhaber: Jagdhaftpflichtversicherung verlängern
#2 des Jagdscheininhaber: Antrag der Verlängerung an UJB mit Bestätigung des Jagdhaftpflichtversicherung über Versicherungsschutz
#3 der UJB: Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Anfrage an das BZR, Abfrage von Verfassungsschutz, Abfrage bei der zuständigen Polizeibehörde
#4 der UJB: Positiver Bescheid der Verlängerung des Jagdscheines
#5 des Jagdscheininhaber: Zahlung der Jagdabgabe und Bearbeitungsgebühr über die beantragte Verlängerungsdauer (1 Jahr/3Jahre)
Was passiert, wenn der Antrag nicht fristgerecht eingeht und die Verlängerung erst nach dem ersten April vorliegt?
Liegt die Verlängerung des Jagdscheines nicht zum ersten April vor, so ist das Bedürfnis des Besitzes von Langwaffenmunition ad hoc weg (Ausnahme falls der Munitionserwerb für jeweilige Langwaffen in der Waffenbesitzkarte = WBK eingestempelt ist).
Hier ist die Gültigkeit des Jagdscheines die Voraussetzung und damit Grundlage für den Erwerb und auch Besitz von Langwaffenmunition nach §13 Abs. 5 WaffG.
„Waffengesetz (WaffG)
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
- glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und2.die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition). […]
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.[…]“
Meistens liegt kein Stempel für den Munitionserwerb von Langwaffen in der noch gültigen WBK vor.
Ist der Jagdschein nun nicht mehr gültig, informiert die Behörde (UJB) den Fachbereich der „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ (Waffenrecht) und der widerrechtliche Munitionsbesitz wird aktenkundig. Nun liegt ein Straftatbestand nach §52 Abs 3 Nr. 2b WaffG vor.
„Waffengesetz (WaffG)
§ 52 Strafvorschriften
[…]
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […]
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1[…]
b) Munition erwirbt oder besitzt, wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist […]“
In diesem Zusammenhang – anders dem nicht gültigen Jagdschein und dem Straftatbestand des widerrechtlichen Munitionsbesitzes – kann nun auch die Zuverlässigkeit nach §5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG in Frage gestellt werden. Dies kann auch bereits zutreffen, wenn die Verlängerung zwar beantragt ist, der positive Bescheid aber noch nicht erstellt wurde.
„Waffengesetz (WaffG)
§ 5 Zuverlässigkeit
[…]
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,1.[…]
b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,[…]zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind […]“
Ebenfalls erlischt falls vorhanden der Pachtvertrag des Jagdrevieres, welcher mit sofortiger Wirkung ohne gültigen Jagdschein als beendet gilt. Trifft der positive Bescheid über die Verlängerung einen Tag zu spät ein, ist der erloschene Pachtvertrag – so bitter es ist – nicht zu revidieren.
„Bundesjagdgesetz
§ 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.“
Wichtig ist also den Jagdschein fristgerecht zu beantragen und mögliche Verfahrensfragen zeittechnisch mit einzuberechnen, wenn es darum geht rechtzeitig zu verlängern. Je nach Behörde und Umständen kann dies zwischen 1 Woche und 6 Wochen sein.
Sollten Unklarheiten bezüglich der Zuverlässigkeit vorliegen ist mehr Zeit zu veranschlagen.
Worst case?
Ist der Ernstfall eingetreten und bis zum ersten April liegt kein positiver Bescheid der Jagdscheinverlängerung vor, sollte die Langwaffenmunition an einen Berechtigten oder Waffenhändler abgegeben oder eingelagert werden bis der Jagdschein erfolgreich verlängert ist und damit auch der widerrechtliche Munitionsbesitz beendet wurde.