Bis vor einigen Tagen herrschte – je nach Region – durch die langanhaltende Trockenheit und hohe Temperaturen erhöhte Waldbrandgefahr.
Seitens des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wurde gewarnt sein Auto auf trockenen Grasflächenabzustellen, keine Zigarettenstummel in die Natur zu werfen als auch kein Feuer im und am Wald zu entfachen und jegliche Risikofaktoren zu vermeiden. So werden zum Beispiel Waldbesitzer informiert, Reisig und Kronenmaterial, welches aus der Holzaufarbeitung stammt nicht zu verbrennen.
Hinweisschilder für Waldbesucher können auf eine erhöhte Brandgefahr hinweisen.
5 Waldbrandstufen bzw. Indices/Klassen (Waldbrandgefahrenindex, WBI) von 1 für sehr gering bis 5 für sehr hohe Gefahr, geben dabei Auskunft über das derzeitige Risiko für einen Brand im Wald und dienen in erster Linie der Information und Vorbeugung. Je nach Stufe treten gewisse Verhaltensregeln in Kraft um präventiv zu wirken.
Dabei wird der seit 2014 deutschlandweit einheitliche Waldbrandindex für regionale Gebiete (Forstämter, Landkreise) durch den DWD morgendlich von Februar bis Oktober veröffentlicht und für die nächsten vier Tage prognostiziert.
Je nach Baumarten, Böden und Wasservorkommen kann die Gefahr anders beurteilt werden, das heißt Gebiete in denen zum Beispiel viele sehr harzhaltige Baumarten wachsen, in denen der Boden sehr sandig und damit vermindert wasserhaltefähig ist, können trotz gleicher Witterungsverhältnisse einen höheren Index aufweisen als Gebiete in denen wenige harzhaltige oder viele Laubbäume sowie zum Beispiel eine typische nasse Auwaldstruktur vorhanden ist.
Bestimmte Holzarten sind leichter entzündbar und/oder brennfähig als andere.
Ebenso wie die Waldstruktur sehr unterschiedlich sein kann – je nach Baumarten und Bestockung sowie weiterem Bewuchs. Beispielsweise kann eine Dickung einer Fichtenmonokultur ganz anders brennen als eine Niederwald aus Stockausschlägen. Häufig kommt hier ausschlaggebend das Alter der Bäume hinzu, sind die Bäume wie im Altersklassenwald alle gleich alt, kann die Ausbreitung eines Feuers dadurch stark begünstigt werden. Viele Rückegassen sorgen für ein zusätzliches Austrocknen des Bodens, gerade bei Monokulturen bildet sich hier eine dicke Schicht nicht verrotteter Nadeln am Boden. Ob der Wald nun also naturnah mit Bodenbewuchs und gutem Mikroklima ist oder wie er bewirtschaftet wird – extensiv oder intensiv – trägt maßgeblich zur Waldbrandgefahr bei.
Wälder werden in bestimmte Waldbrandgefahrenklassen bzw. Stufen eingeteilt, die bereits ihr Risiko und die Gefahr beschreiben, in Brand geraten zu können.
Früher wurde der Waldbrandgefahrenindex M-68 veröffentlicht, welcher Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wildgeschwindigkeit, Niederschlagssumme der letzten 24 Stunden und ggf. Schneehöhe berücksichtigte. Der neuere Waldbrandindex (WBI) beinhaltet zudem die gemessenen und prognostizierten Wetterdaten als auch je nach Waldbestand (Boden, Auflage, Kronen) die Laufgeschwindigkeit eines Feuers.
Regional gelten dabei wie bereits erwähnt folgende Stufen
- WBI-Stufe: 1 – sehr geringe Gefahr
- WBI-Stufe: 2 – geringe Gefahr
- WBI-Stufe: 3 – mittlere Gefahr
- WBI-Stufe: 4 – hohe Gefahr
- WBI-Stufe: 5 – sehr hohe Gefahr
Zusätzlich zu dem Warnsystem gelten die jeweiligen Landeswaldgesetze und bestimmte Verhaltensregeln.
- Rauchverbot im Wald
- Kein Befahren mit einem KFZ
- Keine Müllentsorgung
- Keine Nutzung von öffentlichen Grill- oder Lagerfeuerstellen
Empfindliche Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten drohen, wenn geltende Gesetze außer Acht gelassen werden. So kann ein offenes Feuer zwischen 50 bis 2500 € Bußgeld bedeuten, Brandstiftung je nach Schweregrad und Folgen zu einer Geld- und Freiheitsstrafe führen.
Hinsichtlich des Feuer Machens findet sich im Bayrischen Waldgesetz in Art. 17 dazu:
„Feuergefahr
(1) Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
- eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
- ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
- einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
- Bodendecken abbrennen oder
- Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
will, bedarf der Erlaubnis.
Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
- offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
- brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
- für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
- für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
- für die zur Jagdausübung Berechtigten und
- für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.“
Das Feuer machen ist also im Wald und einer Entfernung von 100 m ganzjährig verboten, ebenso wie das Rauchen zwischen dem 1. März bis 31. Oktober . Ausgenommen von diesen Regelungen sind Forstarbeiter und Jagdausübungsberechtigte.
Die Definition “offenes Feuer” wird von vielen Bushcraftern oder Outdoor-Liebhabern gern anders ausgelegt.
Jegliche Kocher (Spiritus, Gas, Benzin) sind ebenso wie ein Lagerfeuer mit Holz und Reisig, Fackeln, Kerzen und Streichhölzer ein offenes Feuer. Definiert wird es durch den Satz “jede Flamme außerhalb eines geschlossenen Brennraumes ist ein offenes Feuer”. Kleine Brennboxen wie Hobos besitzen zwar einen fast geschlossenen Brennraum, sind dennoch aber zwecks Luftzufuhr an einigen Stellen der Brennkammer offen und auch hier muss zwangsläufig Brennmaterial nachgelegt werden wodurch der “geschlossene Brennraum” nicht gewährleistet wird.
Weiterführende Links:
Richtlinie zur Waldbrandabwehr Bayern