Oft wird uns die Frage gestellt “Ich habe Punkte in Flensburg, bekomme ich da den Jagdschein überhaupt gelöst?”
Egal ob zu schnell gefahren, die rote Ampel übersehen oder das Ticket beim Zuparken der Feuerwehreinfahrt… alles wird dokumentiert.
Doch was kann denn nun das Lösen des Jagdscheines beeinträchtigen?
Zunächst – es geht es um die sogenannte Zuverlässigkeit. Gerade im Waffenrecht als auch Jagdrecht ist dies von Bedeutung. Dies ist ein Rechtsbegriff der die Eignung einer natürlichen Person für bestimmte Rechtssituationen bestimmt.
Diese Eigenschaften können geprüft und zum Beispiel zur Beantragung als auch Verlängerung des Jagdscheines herangezogen werden. Dabei werden keine positiven sondern negative Merkmale überprüft und im Falle des Vorliegens dieser negativen Eigenschaften bestimmte Konsequenzen daraus gezogen. Im Falle der Bestätigung der negativen Merkmale und damit per Definition dann fehlenden Zuverlässigkeit (= Unzuverlässigkeit) kann per Gesetz der Jagdschein verweigert werden. Dabei muss die Eigenschaft in keinerlei Maß im Zusammenhang mit der jagdlichen Tätigkeit stehen.
Man trennt hier zwischen der absoluten Unzuverlässigkeit und der Regelunzuverlässigkeit.
absolute Unzuverlässigkeit – keine Widerlegungsmöglichkeit, gesetzlich Unzuverlässigkeit wird unterstellt, das heißt zum Beispiel beim Vorliegen von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder vorsätzlicher Straftaten in Verbindung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe – hier besteht kein zwingender Zusammenhang zu jagdlichen Handlungen
Regelunzuverlässigkeit – im Regelfall ist von einer Unzuverlässigkeit auszugehen, beruht auf leichtfertigem Umgang mit Waffen und /oder Munition, das heißt Handhabung und Verwahrung, verfassungswidrigem Verhalten oder Gewalttätigkeit mit Polizeigewahrsam
Bis auf die Definition im Waffengesetz ist der Begriff der Unzuverlässigkeit noch in den Vorgaben des Betriebes eines erlaubnispflichtigen Gewerbes und beispielsweise auch der Gaststättenerlaubnis beschrieben. Dort werden ebenfalls Punkte wie Verurteilung aufgrund eines Verbrechens, Hehlerei, Wucher, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, betrügerischer Bankrott etc. aufgeführt.
Was ist betroffen?
Will ich einen Waffenschein, eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder den Jagdschein beantragen oder verlängern ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig.
Wird nun eines dieser Dokumente beantragt, so wird eine Prüfung der Zuverlässigkeit eingeleitet. Dies bedeutet, die zuständige Behörde fordert einen Bundeszentralregisterauszug der betroffenen Person an. Ihr Zuverlässigkeit wird überprüft. Sollten sich nun also Tatsachen ergeben die darauf schließen lassen das die Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist der für das beantragte Dokument notwendige Nachweis der Zuverlässigkeit nicht erbracht und das Dokument wird nicht ausgestellt oder sogar eingezogen. Die Behörde prognostiziert aus der fehölenden Zuverlässigkeit eine potentielle Gefahr für die Öffentlichkeit durch die Ausübung der Erlaubnis (…) in der Zukunft. Schwierig und auch widersprüchlich ist dabei die Verknüpfung von zum Beispiel zu schnellem Fahren und der daraus abgeleiteten zukünftigen Gefahr für die Öffentlichkeit. Tritt jedoch der Wiederholungsfall solcher Fakten auf gilt aber die Zuverlässigkeit als nicht gegeben. Auslegung gibt es bei der Beurteilung nicht, es gibt keinen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum.
Gesetzlich heißt es in der “Richtlinie für die Erteilung von Jagdscheinen” aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. Januar 1992 (Az.: R 4-7934-310) zur Zuverlässigkeit:
“3. Zuverlässigkeit und Eignung
3.1
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Vor allem im Hinblick auf den waffenrechtlichen Bezug kommt bei der Erteilung eines Jagdscheins der Zuverlässigkeitsprüfung eine entscheidende Bedeutung zu. Zu diesem Zweck haben die unteren Jagdbehörden – wie bereits in der Vergangenheit – vor Erteilung eines Jagdscheins eine unbeschränkte Auskunft (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG) aus dem Bundeszentralregister in folgenden Fällen einzuholen:
– In der Regel vor der ersten Erteilung eines Tagesjagdscheins innerhalb eines Jagdjahres;
– vor der ersten Erteilung eines Jahresjagdscheins; um Verzögerungen bei der Jagdscheinerteilung möglichst zu vermeiden, wird den Kreisverwaltungsbehörden empfohlen, Auskunftsersuchen über künftige Jagscheinbewerber (die zur Jägerprüfung zugelassen worden sind) rechtzeitig zu stellen;
– vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins, wenn der letzte Jahresjagdschein von einer anderen Behörde ausgestellt oder verlängert worden ist oder in dem zu Ende gehenden beziehungsweise vergangenen Jagdjahr nicht gültig war;
– vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins für ein weiteres Jagdjahr, wenn über die letzten drei Jagdjahre eine Auskunft nicht eingeholt wurde;
– vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins für drei Jagdjahre, wenn hinsichtlich des letzten Jagdjahres eine Auskunft nicht eingeholt wurde.
Bei Angehörigen der Staatsforstverwaltung, die zur Ausübung der Jagd verpflichtet sind, genügt anstelle der Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beschäftigungsbehörde.
Bei Mitteilungen von Strafsachen gegen Inhaber von Jagdscheinen ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein Widerruf des Jagdscheins oder die Versagung einer beantragten Verlängerung oder Neuerteilung veranlasst ist.
Entsprechend den Nummern 30.1.3 und 30.3 WaffVwV vom 29. November 1979 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 229a vom 7. Dezember 1979) soll die untere Jagdbehörde – auch wegen laufender Verfahren – bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob einschlägige Verfahren anhängig sind. Unberührt bleibt das Vorgehen der Kreisverwaltungsbehörde nach Nr. 4.1.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und des Staatsministeriums des Innern vom 15. September 1993 (AllMBl S. 1114). Ist der Antragsteller Ausländer, so ist die zuständige Ausländerbehörde zu beteiligen.
3.2
Hinsichtlich der körperlichen Eignung stellt das Alter des Beteiligten (z.B. die Vollendung des 70. Lebensjahres) für sich allein noch keine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass der Beteiligte die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt. Treten im Einzelfall jedoch andere Umstände hinzu, etwa, dass der Beteiligte der Behörde nicht persönlich bekannt ist und einer Vorladung nicht Folge leistet, kann das Alter des Beteiligten der Behörde zu Zweifeln an seiner körperlichen Eignung Anlass geben.
3.3
Gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG kann die Jagdbehörde den Beteiligten die Vorlage eines „amts- oder fachärztlichen Zeugnisses “ über die geistige oder körperliche Eignung aufgeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG oder die körperliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründen. Weigert sich der Beteiligte, einer solchen Aufforderung nachzukommen, ist die Behörde berechtigt, hieraus für den Beteiligten auch negative Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls die beantragte Amtshandlung zu versagen (vgl. BVerwGE 8, 29). In der Regel genügt ein ärztliches Zeugnis; in begründeten Einzelfällen kommt ein Zeugnis des Gesundheitsamtes in Betracht.”
Wirft man parallel einen Blick ins Waffengesetz, so findet man auch dort unter §5 zur Zuverlässigkeit eine Auflistung möglicher negativer Fakten.
“Waffengesetz (WaffG), § 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
1.
a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. die Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig. “
Das Führungszeugnis ist in seiner Form weniger umfangreich und die darin enthaltenen Eintragungen je nach Schwere werden nach einer gewissen Zeit gelöscht (3 bis 10 Jahre). Dort erscheinen nur Einträge mit mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als einer dreimonatigen Freiheitsstrafe. Hingegen werden die Einträge im Bundeszentralregister je nach Schwere erst nach etwa 5 – 20 Jahre gelöscht und hier sind alle rechtskräftigen Verurteilungen eingetragen. Das heißt, in beiden Fällen richtet sich die Tilgungsfrist nach der Arte der Verurteilung und der der Strafhöhe.
Was steht im Bundeszentralregisterauszug?
Eingetragen werden in BZRA (Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG), Ausfertigungsdatum: 18.03.1971, § 3 Inhalt des Registers)
- strafgerichtliche Verurteilungen
- Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
- gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit
- gerichtliche Feststellungen wie Betäubungsmittelabhängigkeit und Gewerbeausübungsverbot
- nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, wie Straferlass, Strafaussetzung, Führungsaufsicht, Bewährungshilfe, die vorzeitige Aufhebung einer Sperre der Fahrerlaubnis, der Tag des Ablaufs des Verlustes der Wählbarkeit, Amtsfähigkeit oder des Wahl- und Stimmrechts.
Wie beantrage ich den Auszug und wann bekomme ich ihn zugeschickt?
Beantragt wird der Bundeszentralregisterauszug durch die zuständige Behörde bei der der Nachweis der Zuverlässigkeit zu Erbringen ist. Anders gesagt, wird eine WBK oder der Jagdschein beantragt so ist es die UJB oder die Öffentliche Sicherheit, die den Auszug fordert. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird also durch das jeweilige Amt in die Wege geleitet und das Dokument wird auch direkt an die zuständige Stelle gesendet.
Dazu heißt es im Bundeszentralregistergesetz unter §30 zum Antrag
“(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.”
Im Rahmen der verschärften veränderten Zuverlässigkeitsüberprüfung kann die Dauer sehr unterschiedlich sein, bis das Dokument in der Behörde des Wohnortes eintrifft.
Empfohlen wird hier die Einleitung zum Zeitpunkt der Anmeldung zur staatlichen Jägerprüfung damit die Abfrage dann bereits zum Beispiel in der UJB bereits vorliegt, wenn der frisch absolvierte Prüfling mit seinem Prüfungszeugnis, Passfoto und Versicherungsbestätigung seinen ersten Jagdschein lösen möchte.
Hinsichtlich der Lösung des Jagdscheines und der damit verbundenen Überprüfung Zuverlässigkeit sollte sich jeder Rechtschaffene also keine Sorgen machen, auch wenn er im Halteverbot geparkt hat, es sei denn er ist notorischer Wiederholungstäter. Liegt ein Straftatbestand vor, Verfassungswidrigkeit oder eine Verurteilung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen ist das Lösen des Jagdscheines nicht möglich und wird verwehrt.