Neuzeit und Moderne 20. und 21. Jahrhundert
Das 20. Jahrhundert waren eine Zeit vieler Ereignisse und radikaler Umwälzungen. Länderspezifische Jagdgesetze wurden erlassen (1925 sächsisches, 1926 thüringisches, 1934 preußisches Jagdgesetz) bevor 1934 das Reichsjagdgesetz in Kraft trat, was Themen wie Jagdgenossenschaft, behördliche Abschussplanung und Jägerprüfung beinhaltete. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden die Waffen eingezogen und die Jagd verboten (Ausnahme für Besatzungssoldaten). Aber bereits 1946 wurden in der britischen Besatzungszone Jägervereinigungen zugelassen. Der Plan eines bundeseinheitlichen Jagdgesetzes verursachte politische und verfassungsrechtliche Bedenken weshalb am 01.04.1953 das Bundesjagdgesetz (BJG) lediglich mit Rahmenvorschriften erlassen wurde. Es ergänzte das ausführende Länderrecht. In der DDR wurde das Jagdrecht von Grundeigentümer getrennt und ein Volksjagdrecht eingeführt.
Die Jagd ist heute grundsätzlich geregelt und definiert sich bereits im Paragraph 1 des Bundesjagdgesetzes in ihren Grundsätzen. Ökologische Gründe, Populationsdynamik und Seuchenbekämpfung werden bei der Jagdausübung berücksichtigt. Neben Bestandsregulierung aus wirtschaftlichen Gründen ist der Jagende auch Ersatz des ausgerotteten Raubwildes und verhindert wiederum Wildschäden in Forst- und Landwirtschaft. Darüber hinaus ist die Jagd auch Freizeitgestaltung und dient der gesellschaftlichen Repräsentation. Durch das Anlegen von Wildäckern werden durch Winterbrache nicht mehr zugängliche natürliche Nahrungsquellen ersetzt. Biodiversität wird gefördert. Schutz und Erhaltung ist ein wichtiger Punkt. Nachhaltige Nutzung der Ressourcen wird dabei stets im Auge behalten, jeweils unter der Berücksichtigung der Sozialstruktur.
BJG § 1 Inhalt des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.