19. Jahrhundert Gründerzeit
Über Jahrhunderte hinweg hatte die übertriebene Jagdleidenschaft mancher Adeliger zu diversen Feldschäden geführt, deren Folge geschädigte Bauern waren, die oft Hunger leiden mussten.
Die bereits im 18. Jahrhundert begonnene Unzufriedenheit und der Streit über die Sonderprivilegien der Adeligen bei der Jagd brachte im Revolutionsjahr 1848 die Aufhebung der jagdlichen Sonderrechte und damit der Feudaljagd.
Die Jagd war von nun an nur noch ein auf eigenem Grund und Boden möglich, ein Revierjagdsystem entstand. Durch diese Abschaffung des Feudaljagdsystems und den damit umwälzenden Neuregelungen war vor allem die vorherrschende Meinung, dass nun der Wildbestand radikal reduziert werden würde. Ein Jahrhundert später wurden Gesetze erlassen zur Trennung von Jagdrecht und Jagdnutzungsrecht sowie Mindestgrößen um das Jagdrecht ausüben zu dürfen (240 bayr. Tagwerk = 81,755 ha). Die Grundsätze des Reviersystems, des Gemeinschafts- und Eigenjagdreviers, die unterschiedlichen Mindestgrößen der Reviere im Hochgebirge und im Flachland und die Möglichkeit der Verpachtung wurden inhaltlich festgelegt.
Gesetz, die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremden Grund und Boden in den Regierungsbezirken diesseits des Rheins betreffend
(VIII. Beilage zum Abschiede für die Stände-Versammlung)
vom 4. Juni 1848
Maximilian II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und Schwaben etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsraths, mit Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Rechs, und, den nachstehenden Artikel I. betreffend, unter Beobachtung der im Titel X. § 7 der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und verordnen wie folgt:
Artikel 1. Das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist aufgehoben und geht mit dem 1. Februar 1849 an die betreffenden Grundeigenthümer über.
Gegeben München, den 4. Juni 1848.
Maximilian
von Thon-Dittmer, Heintz, Lerchenfeld, Weishaupt, Graf v. Bray, v. Strauß, Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs,
der geheime Secretär des Staatsraths,
Rath Seb. von KobellI