Dieses durchaus polarisierende Thema wird nicht nur zwischen Nichtjägern und Jägern sondern auch durchaus in der Jägerschaft kontrovers diskutiert. Durch verbotene Fallen und Wilderei gerät das Thema oft medienwirksam in die Öffentlichkeit und wird vielfach in Frage gestellt. Der verantwortungsvolle, sichere und tierschutzkonforme Umgang ist ein wesentlicher Punkt zum Objekt Fangjagd.
Doch was ist Fangjagd überhaupt, wofür wird sie genutzt und seit wann wird sie praktiziert?
Als Fallen- oder Fangjagd wird die Ausübung des Fangens durch Vorrichtung aus Metall, Kunststoff, Holz oder Beton bezeichnet, mit denen sachkundige Personen regulierend in den Wildbestand eingreifen. Dies wird durch Lebendfallen, die unversehrt fangen als auch durch Totschlagfallen, die unmittelbar töten praktiziert.
Genutzt wird die Fangjagd um viele unterschiedliche Zwecke zu erfüllen. Neben der Verwendung in befriedeten Bezirken, in denen Schusswaffen nicht zu verwenden sind, wie zum Beispiel zur Konfliktlösung bei angeknabberten Autokabeln durch Mardern, kann sie zum Fangen verwilderter Hauskatzen, zur Beringung von Vögeln, zur Entnahme von Blut- und Gewebeproben im Rahmen von wildbiologischen Untersuchungen als auch zur Anbringung von Telemetriegeräten zum Tracking von Wildtieren wie zum Beispiel Luchs oder Wolf genutzt werden.
Im Rahmen der Vermeidung von Zoonosen, das heißt von Mensch auf Tier und von Tier auf Mensch übertragbaren Krankheiten, als auch zur Verhinderung der Übertragung von Pathogenen kann die Fallenjagd ebenfalls eingesetzt werden. Bei erhöhtem Druck durch Beutegreifer und Raubwild auf die Niederwildpopulation und Bodenbrüter wird die Jagdform praktiziert ebenso wie zur Natur- und Artenschutzausübung zum Beispiel bei der Verhinderung der Ausbreitung von invasiven Neozoen, Tieren die hier nicht heimisch sind, aber die heimische Fauna verdrängen.
Ursprünge der Fallenjagd sind bereits seit dem Paläolithikum nachweisbar, Steinzeichnungen, Netzfunde und Schleppgewichte berichten von der Verwendung bereits seit den Anfängen der Menschheitsgeschichte. So finden sich in der oeconomischen Encyklopädie von Johann Georg Krünitz aus den Jahren 1773 bis 1858 viele Einträge zum Thema, unter anderem zum Stichwort „Falle“:
„Ein Werkzeug, welches in gewissen Umständen zu= oder niederfällt. Besonders 1) ein mit einer Fallthüre versehenes Behältniß, vornehmlich für wilde Thiere, in den Thiergärten und Amphitheatern, damit man sie ohne Gefahr öffnen und verschließen könne. 2) Ein Werkzeug, Marder, Maulwürfe, Mäuse, Ratzen und andere schädliche Thiere zu fangen, weil gemeiniglich ein Körper darinn sich befindet, der unter gewissen Umständen niederfällt, und dem gefangenen Thiere den Ausgang versperret. Diese in der Wirthschaft höchst nöthige und nützliche Werkzeuge werden von Holz, Eisen und Draht gemacht, und im Großen von verschiedenen Handwerksleuten nach dem besondern Angeben verfertiget. Allein die gemeinen Fallen sind eine Arbeit der so genannten Hechelmacher und Mänsefallenträger, welche am Thüringer= und Böhmer=Walde aus den Dörfern wohnen, und sich auf diese Arbeit besonders, als eine freye Land=Hanthierung, legen. Einige Fallen aber, welche von Draht gebogen werden, sind eine Arbeit der Nadler.„
Welche Tierarten sollen und können gefangen werden?
Grundsätzlich kann bei Annahme der Falle jede Tierart gefangen werden. Neben Raubwild wie Fuchs, Marder, Iltis und Dachs können Schweine und Vögel gefangen werden, dies jedoch logischerweise nur unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls genehmigungspflichtigen Zweckes und der Gesetzgebung.
Welche Arten von Fallen gibt es und werden diese Beködert?
Es gibt wie eingangs bereits erwähnt Lebend- und Totschlagfallen. Bei ersteren handelt es sich häufig um Kastenfallen, Wieselwippbrettfallen, Zementrohrfallen und Saufänge. Bei den Totschlagfallen gibt es Fangeisen wie den Schwanenhals oder das Eiabzugeisen, welche ausschließlich auf Zug reagieren.
Beködert werden die Fallen nur dann, wenn sich diese nicht auf sogenannten Zwangswechseln oder Zwangspässen, das heißt Wegen befinden die das Tier regulär benutzt. Beködert wird in der Regel mit Eiern, Gedärmen, Fleisch, Läufen oder auch mit Obst und Gemüse, logischerweise je nach gewähltem Tier und dessen Nahrungsspektrum.
Wie oft muss man Fallen kontrollieren und was passiert beim Fang?
Die Kontrolle (in Bayern) erfolgt bei Lebendfallen täglich einmal am Morgen, bei Wieselwippbrettfallen – täglich zweimal – mittags und abends, bei Drahtgitterfallen tagsüber im Abstand von zwei Stunden. Bei Totschlagfallen sind diese täglich am Morgen zu kontrollieren.
Die Einführung von Funkmeldesystemen, elektronischen Fallenmeldern ist dabei hilfreich, da dadurch sofort ein Fang erkannt wird und unmittelbar weiter verfahren werden kann. Wird ein Tier in einer Lebendfalle gefangen, kann es je nach Zweck des Fanges zum Beispiel mit einem Telemetriegerät versehen werden oder an anderer Stelle wieder freigelassen werden. Falls die Population reduziert werden soll, ist entweder ein Töten in der Falle oder einem sogenannten Abfangkasten durch einen gezielten Schuss angebracht. In manchen Nachschlagewerken noch vorhandenen Ratschlägen wie „in einen Sack stecken und auf den Boden schlagen“ ist weder verantwortungsvoll noch tierschutzkonform und schlichtweg gesetzeswidrig, auch wenn im §4 des Tierschutzgesetzes keine Angabe zum Anfangen eines Tieres vorhanden ist.
In Österreich müssen verwendete Fallen mindestens einmal täglich kontrolliert werden.
Warum kann man Mäuse- und Rattenfallen einfach so kaufen und aufstellen?
Die Betreibung von Mäuse- und Rattenfallen unterliegt nicht der Fallenjagdgesetzgebung und dem Naturschutzgesetz sondern dem Infektionsschutzgesetz, den Schädlingsbekämpfungsverordnungen des jeweiligen Bundeslandes und dem Tierseuchengesetz. Dabei liegen als Gründe Gesundheits-, Sicherheits– und ökonomische Aspekte vor.
Welche Fallen sind grundsätzlich verboten?
Die bekannteste Falle ist das sogenannte Tellereisen, auch Abtritt- oder Tritteisen genannt, das heißt eine Falle, die auf Tritt (statt auf Zug) reagiert. Bei dieser Fallenart gerät das Tier mit den Beinen in die Falle und verendet langsam und qualvoll, da die Verletzung nicht sofort tödlich ist. Analog zum Haarwild gibt es diese Falle auch für Federwild. Dort wird sie Pfahleisen genannt und reagiert ebenfalls auf Tritt. Hier ist ein Ast, der durch den auffußenden Vogel der Auslöser.
Ebenso verboten sind Fangnetze und Klappnetze, Leimruten, Bogenfallen, Wolfsfänge und Wolfsangeln.
Was passiert bei Fehlfängen?
Die gewünschte Selektivität der Fangeinrichtung durch die Fallengröße angepasst an die Körpergröße des zu fangenden Tieres und die tierartspezifische Beköderung kann dennoch zu sogenannten Fehl- oder Beifängen führen. Bei Lebendfallen kann durch Notausgänge wie zum Beispiel für Mauswiesel an der Wieselwippbrettfalle Abhilfe geschaffen werden. Die falsch gefangenen Tiere werden frei gelassen. Bei Totschlagfallen ist diese Möglichkeit nicht gegeben. Hier kann durch die Lochgrößen des Fallenbunkers angepasst an die Körpergröße verhindert werden das größere Tiere als die gewünschte Art in die Falle gehen. Bei Fällen des Fehlfanges bei nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten erfolgt Selbstanzeige.
Wie sind Fallen gesichert?
Fallen sollten verblendet und gesichert sein, zum einen geschützt vor neugierigen Blicken, zum anderen vor geschützten Tieren, Haustieren, Kindern oder Erwachsenen gesichert sein. In der Praxis wird dies durch die Anlage von Fallengärten, Fangbunkern oder die Aufstellung in geschlossenen Räumen erreicht. Totschlagfallen in Fangbunkern weisen eine lange Eingangsöffnung oder einen verwinkelten Aufbau auf, die das Hineingreifen mechanisch unmöglich machen soll. Die in Fangbunkern liegende Falle wird mittels einer Selbstauslösung bei Öffnung des Deckels gesichert.
Wie ist das Ganze gesetzlich geregelt?
Die hier greifende Gesetzgebung ist im Bundesjagdgesetz, den jeweiligen Landesjagdgesetzen, den Ausführungsverordnungen dieser, dem Tierschutzgesetz und den Fallenjagdrichtlinien der Länder verankert. In den Gesetzen ist es vorgeschrieben wie oft man Fallen kontrollieren muss, welche Mindestklemmkräfte vorhanden sein müssen, wer die Fallenjagd ausüben darf, wie Fallen gesichert sein müssen, welche Fallen anzeigepflichtig sind, wie oft sie geprüft werden müssen, welche Fallen verboten sind, welche genehmigt werden müssen und welche Mindestgrößen sie haben müssen.
In Österreich ist nur die Verwendung von Lebendfallen für Haarraubwild und Schweine zulässig. Auch hier gibt es vorgegebene Mindestgrößen. In Ausnahmefällen kann die Verwendung von Totschlagfallen erlaubt werden.
Wer darf überhaupt die Fallenjagd ausüben?
Je nach Bundesland muss eventuell ein Sachkundenachweis vorliegen, das heißt ein sogenannter Fallenlehrgang absolviert werden, in dem Grundlagen, Sicherheitsaspekte als auch die praktische Handhabung vermittelt werden. So muss klar sein, auf welcher Seite der lose Bügel eines Fangeisens liegen muss und auch in welchem Turnus diese zu prüfen sind. Ein Jagdschein allein berechtigt nicht zur Fallenjagdausübung. Als Privatperson muss bei der Ausübung der Fallenjagd zum Beispiel auf dem eigenen Hof, das heißt im befriedeten Bezirk ebenfalls ein Sachkundenachweis vorliegen. Hier darf beim Einsatz einer Lebendfalle im Falle eines Fanges nur freigelassen werden. Beim Aufstellen einer Totschlagfalle unterliegt dies der vorherigen Anzeige beim Amt. Der Sachkundenachweis kann auch dazu dienen den Umgang mit Fallenfunden oder auch gefundenen fängisch gestellten Fallen zu lernen.
In Österreich ist die Ausübung der Jagd mit der Kastenfalle an den Besitz einer Jagdkarte in Kombination mit einer mindestens dreijährigen Lösung dieser oder dem Besuch eines Sachkundelehrganges Voraussetzung. Bei Grundstückseigentümern ist eine Ausübung auf dem befriedeten Bezirk zum Schutz der Haustiere gestattet und nach Fang dem Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufseher unverzüglich mitzuteilen.
Guten Morgen,
Wann muss zeitlich eine Lebend-Falle kontrolliert werden wenn das elektronische Fanganzeige angesprochen hat.
Die Fragen, wenn zb auswärtige Revier Pächter Fallenjagt betreiben möchten ( gelten da die 2 Std?
Rein rechtlich macht es keinen Unterschied ob ein elektronische Melder verwendet wird, die Kontrollabstände sind auch hier die selben. Die Intention der Fahrersparnis ist sicher sinnvoll, dennoch ist hier die Gesetzeslage dazu eindeutig. Vielleicht wird die Digitalisierung auch irgendwann im Gesetz ankommen, es bleibt abzuwarten.