Aus aktuellem Anlass ein paar Infos:
Viele von euch gehen Pilze sammeln… doch was darf man denn eigentlich mitnehmen und was sollte man besser stehen lassen?
Ein kurzer Blick in §39 des Bundesnaturschutzgesetzes bringt einen ersten Einblick.
“[…] (1) Es ist verboten, […] 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, […]”
Pilze werden im weiteren Sinne zu den Pflanzen gerechnet (für den aufmerksamen Leser).
Weiter im Text kommt dann aber die Ausnahme “(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.”
So weit so gut, man darf also Pilze entnehmen, wohlbemerkt in geringen Mengen. Man sagt auch ortsüblichem Umfang. Jedes Bundesland und auch manche Gemeinde/Kreis kann dazu weitere Regeln erstellen.
Jetzt muss man sich an dieser Stelle ins Gedächtnis rufen das es ja nicht nur “wild lebende Pilze” gibt, sondern auch das Artenschutzrecht. Wir erinnern uns an Kategorien von “allgemein geschützt”, “besonders geschützt” und “streng geschützt” sowie die dazugehörigen Verbote.
Spätestens hier wird es also für den Verbraucher etwas undurchsichtig.
§44 des Bundesnaturschutzgesetzes hilft weiter.
“(1) Es ist verboten, […] 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbot). […]
(2) Es ist ferner verboten, 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbot) […]“
Dem Ganzen folgt auch noch das Vermarktungsverbot.
Wie müssen wir also vorgehen um „sammelbare“, sprich legal zu sammelnde Pilze von denen zu unterscheiden die dem besonderen (oder strengen) Artenschutz unterliegen?
Auch hier finden wir Antwort. Dreierlei Punkte sind dabei zu durchforsten.
Zuallererst die Anhänge der EU-Artenschutzverordnung VO (EG)338/97 Anhang A und B
Angang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinien (FFH) (92/43/EWG)
und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Anlage 1
In der VO (EG) 338/97 finden wir keine Pilze.
In der RRH (92/43/EWG) finden wir ebenfalls keine Pilze gelistet, dafür aber in der BArtSchV.
Dort müssen wir also im Anhang nach den Arten suchen, wir finden sie unter Pilze.
Aufgelistet (als besonders oder streng geschützt, je nachdem in welcher Spalte das Kreuzchen ist) sind dort folgende Arten:
Albatrellus spp. Schaf-Porling, Semmel-Porlinge – alle heimischen Arten
Amanita caesarea (Scop. ex Fr.) Pers. ex Schw. – Kaiserling
Boletus aereus Bull. ex Fr. – Weißer Bronze-Röhrling
Boletus appendiculatus Schff. ex Fr. – Gelber Bronze-Röhrling
Boletus edulis Bull. ex Fr. – Steinpilz
Boletus fechtneri Vel. – Sommer-Röhrling
Boletus regius Krbh. – Echter Königs-Röhrling
Boletus speciosus Frost – Blauender Königs-Röhrling
Cantharellus spp. – Pfifferlinge – alle heimischen Arten
Gomphus clavatus (Pers. ex Fr.) S. F. Grey – Schweinsohr
Gyrodon lividus (Bull. ex Fr.) Sacc. – Erlen-Grübling
Hygrocybe spp. – Saftlinge – alle heimischen Arten
Hygrophorus marzuolus (fr.) Bres. – März-Schneckling
Lactarius volemus Fr. – Brätling
Leccinum spp. – Birkenpilze und Rotkappen – alle heimischen Arten
Morchella spp. – Morcheln – alle heimischen Arten
Tricholoma flavovirens (Pers. ex Fr.) Lund & Nannf. – Grünling
Tuber spp. – Trüffel – alle heimischen Arten
Wer sich an der Stelle jetzt an den Kopf fasst und daran denkt was er letzte Woche im Korb hatte, der sei an dieser Stelle beruhigt, denn die BArtSchV gibt weiter Auskunft.
„§ 2 Ausnahmen
(1) Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling – alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe – alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel – alle heimischen Arten
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit
die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.“
Zusammenfassend gesagt:
Alle besonders geschützten Arten (obiger Liste der BArtSchV) dürfen nicht gesammelt werden:
Schaf-Porling, Semmel-Porlinge, Kaiserling, Weißer Bronze-Röhrling, Gelber Bronze-Röhrling, Sommer-Röhrling, Echter Königs-Röhrling, Blauender Königs-Röhrling, Erlen-Grübling, Saftlinge, März-Schneckling, Grünling, Trüffel
gesammelt werden dürfen nach BArtSchV (Ausnahmen, §2 BArtSchV):
Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilz und Rotkappe, Morchel
Alle weiteren Arten sind damit sammelbar. Artenkenntnis und das Wissen um regionale gesetzliche Vorgaben sind dabei logischerweise wichtig.
Neben der Menge, die nicht überschritten werden sollte – zum einen für die Artenvielfalt und zum anderen nach gesetzlichen Vorschriften – gilt: erst bestimmen, dann sammeln!