Wildschaden bestätigt.
Umgebrochene Maispflanzen, Schneisen im Hafer, unsere Wildtiere hinterlassen auffällige Spuren der Nahrungsaufnahme. Der Jagdausübungsberechtigte ist nicht entzückt, der Bauer verzweifelt. Schlagworte die fallen sind “teuer” und “mit Konfliktpotential”. Die Frage die sich zunächst stellt, ist die nach dem Verursacher.
Wer war das?
Hat eine Wildkamera keine kompromittierender Bilder gespeichert, so ist eine Begutachtung der Schadensstellen in jedem Fall sinnvoll.
- Wie groß sind die Schäden?
- Welche Art von Pflanzen wurde geschädigt?
- Wie ist der aktuelle Stand der Vegetation?
- Sind die Pflanzen nur durch das Wild beschädigt?
- Ist die Stelle nass oder beschattet?
- Lässt sich der Schaden in Muskelpartien beseitigen oder braucht es Maschineneinsatz?
- Muss neu eingesät werden oder bleibt die Schadensstelle unbewirtschaftet?
- Wurden Ernterückstände mit eingearbeitet bei der Saat bzw. Feldbestellung?
Je nach Tierart ist Wildschadensersatzpflicht möglich.
Dazu gehören Schäden durch Wildkaninchen, Fasan und Schalenwild. Schäden anderer Arten unterliegen nicht der gesetzlichen Regelung.
Je nach Fraßspuren ist mutmaßlich nachweisbar, welche Art sich hier gütlich getan hat.
Ist der Kolben rundum gefressen sogar mit Teilen der Spindel kann das Wildschwein der Verursacher sein. Ist der Stängel wie gefällt und die ganze Pflanze verschleift so kann es der Biber gewesen sein. Ist der Kolben einseitig angefressen kann es der Dachs gewesen sein. Nichtsdestotrotz kann das Fraßverhalten aber auch abweichen. Eine Schlussfolgerung ist nur nach einer multifaktoriellen Ursachensuche machbar.
Sind entsprechende Trittsiegel zu finden, ist der Fall meist eindeutig.
Verfahren und Fristen
Um den Schaden geltend zu machen muss der betroffene Landwirt den Jäger sowie die Ordnungsbehörde bzw. Gemeinde innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme informieren, andernfalls erlischt die Ersatzpflicht. Hier gehen Gerichte davon aus, das es für Landwirte mindestens einmal monatlich zumutbar ist, ihre Felder und Kulturen o.ä. begutachten (Sorgfaltspflicht). Werden Schäden angemeldet die somit älter als etwa anderthalb Monate sind, entfällt die Verpflichtung zum Schadenersatz.
Ersatzpflichtig ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft, diese kann durch einen Jagdpachtvertrag auf den Pächter übertragen werden. Hier können auch weitere Tierarten mit aufgenommen werden und Vereinbarungen getroffen werden. Ist der Pächter nicht zur Ersatzpflicht fähig greift die Subsidiaritätsprinzip, die Genossenschaft muss aufkommen (Ausfallhaftung).
Der entstandene Schaden muss beseitigt werden, der Ursprungszustand wieder hergestellt werden – Naturalrestitution – oder durch Naturalersatz in Form von Zahlungen (Marktwert, Ersatz, Instandsetzung) zu ersetzen. Berücksichtigt wird auch Gewinnverlust und Folgeschäden.
In der Beweispflicht steht der Ersatzberechtigte, der den Schaden nebst Verursacher durch Schadbilder, Lagerplätze, Fährten , Losung o.ä. nachzuweisen hat.
Schäden
Zu den potentiellen Schäden zählen Substanzschäden an Aufwuchs und Fruchtschäden zwischen Saat und Ernte, abgeerntete noch nicht eingebrachte Feldfrüchte, Verbiss an jungen Forstpflanzen (Terminal- und Seitentriebe), Kulturzaunschäden durch Schwarzwild und Flurschäden, wie sie durch das Brechen von Schwarzwild entstehen.
Nicht ersatzpflichtig sind Schäden an Weinbergen, Gärten, hochwertigen Handelsgewächsen, Sonderkulturen, Alleebäumen, Baumschulen, Obstgärten oder Forstkulturen mit anderen Arten als den üblichen Hauptbaumarten. Anders gesagt alle besonders attraktiven Exoten, insofern die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen wie zum Beispiel ein Zaun unterblieben ist.
Ebenfalls nicht ersatzpflichtig ist an nicht bejagten Flächen entstehender Wildschaden.
Wildunfällen mit Fahrzeugen zählen nicht zum Wildschaden dieser Kategorie und sind nicht ersatzpflichtig.
Einigung oder Wildschadensschätzer
Entweder erfolgt eine gütliche Einigung zwischen Landwirt und Pächter mit Niederschrift der Gemeinde über die Höhe des Schadensersatzes oder bei nicht erfolgter Einigung wird ein Wildschadensschätzer hinzugezogen.
Dem folgt ein Ortstermin mit allen Beteiligten und dem Wildschadensschätzer. Die entstandenen Kosten sind nach Vorauslage der Schätzkosten durch den Auftraggeber durch den Ersatzpflichtigen zu tragen. Ist der Schaden durch den Geschädigten mit verschuldet oder unnötigerweise verursacht so hat er die Schätzkosten angemessen mitzutragen.
Es besteht im Übrigen eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten, das heißt auch ein Mitverschulden des Bewirtschafters sollte und kann in Betracht gezogen werden. Ein schriftliches Gutachten wird erstellt, die Gemeinde erlässt einen schriftlichen Vorbescheid mit Art, Umfang, Höhe des Ersatzes und Kostentragung. Die Höhe ist annähernd an den Schätzungsrichtlinien des Bayerischen Bauernverbandes orientiert, welches aus den Mittelwerten der drei zurückliegenden abgeschlossenen Wirtschaftsjahren errechnet wird.
Innerhalb von zwei Wochen ist der Bescheid vollstreckbar, wenn nicht rechtswirksam Klage gegen diesen beim Amtsgericht eingereicht wird. Wird der Antrag auf Wildschadensersatz nicht fristgerecht eingereicht oder unbegründet eingereicht, erfolgt ein Zurückweisungsbescheid seitens der Gemeinde.
Meistens ist dieser Schritt des Wildschadensschätzens aber nicht notwendig. Kommunikation und präventive Maßnahmen können helfen Missverständnisse als auch Schäden vorzubeugen. Neben Bejagungsschneisen, einem möglichst großen Korridor zwischen Waldrand und Feldbepflanzung als auch die geeignete Anlage von Ansitzeinrichtungen an sogenannten Hotspots sind regelmäßige informative Gespräche essentiell.
Sonderfall Vereinbarung
Hat der Schadensersatzpflichtige in der Vereinbarung bereits seine Verpflichtung der Anerkennung des Schadens und damit Zahlung unterzeichnet, so geht es nur noch um die Höhe der Zahlung. Auch hier ist aber die Wochenfrist geltend sowie das Vorverfahren durchzuführen.
Wildschadensdeckelung
Ist keine Wildschadensdeckelung vereinbart kann der Betrag schnell eine beachtliche Höhe erreichen. Orientiert wird sich hier an den Kosten für die Reparatur der Fläche, eine mögliche Nachsaat oder der Ernteverlust. Die Kosten die durch die fehlende Ernte beim Vorgang der Ernte eingespart werden sind abzuziehen.
Ist vertraglich vereinbart, den Wildschaden zu deckeln, das heißt eine Anteilsregelung getroffen, so können die Kosten begrenzt werden. Allerdings sollte dies nicht auf Kosten der Landwirte enden oder eine fachgerechte Bejagung dadurch gefährdet sein. Anders gesagt, es sollte sich niemand auf der Wildschadensdeckelung ausruhen.
Sinnvoll ist eine Deckelung in Revieren, die besonders durch Wildschäden betroffen sind, wie beispielsweise durch sehr große Maisschläge. Gleichzeitig sollte das Engagement des Pächters dennoch hoch sein, die gefährdeten Stellen regelmäßig zu kontrollieren als auch verstärkt zu bejagen, Vergrämungsmaßnahmen zu nutzen und in Kontakt mit den Landwirten bleiben, ebenso wie die Praktiken der effektiven Schwarzwildbejagung anzuwenden.
Weitere Informationen:
- Art. 47a Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- §§ 24 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)
- §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 29 ff. Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Schätzungsrichtlinien Bayerischer Bauernverband
-
„AVBayJG §25 (1) Ersatzpflichtige Wild- und Jagdschäden sind vom Berechtigten bei der für das Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.“§34BJagdG: „Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn der Berechtigte nicht binnen einer Woche nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, diesen bei der zuständigen Behörde (Gemeinde) anmeldet“.(2) ..“Wildschäden können gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn (1) Satz 1 und 2 durchgeführt wurden“.
zu§25 AVBayJG: „Schäden die älter als fünf Wochen sind, sind nicht mehr erstattungsfähig.“§26 AVBayJG (1): „Ist ein Wild-Jagdschaden rechtzeitig ( 1 Woche nach Kenntnis) angemeldet, so hat die Gemeinde unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadensort anzuberaumen, um auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.“„Zu dem Termin sind Geschädigte und Ersatzpflichtige zu laden.“
zu §26:.“ zu diesem Zweck sind alle Beteiligten zu laden, nicht nur sämtliche Jagdpächter, bzw. Mitpächter, sondern auch der Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaft, wenn dieser (diese) den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen haben.“
„Ein Schätzer ist zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantragt.“(2) „Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll.“