Immer wieder kommt die Frage auf ob man als Outdoor-Freund und Bushcrafter einfach in der freien Natur – respektive Wald – übernachten darf.
Doch wie ist das eigentlich? Gibt es dazu eine einheitliche Gesetzgebung? Auf was muss und sollte man achten?
Will man im Wald eine Tour machen und übernachten müssen wir uns zunächst erst einmal klar machen was Wald überhaupt ist.
Was ist Wald?
Grundsätzlich definiert der Gesetzgeber Wald folgendermaßen:
„§2 Bundeswaldgesetz
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.“
Darf man den Wald frei betreten?
Das Bundesnaturschutzgesetz sagt dazu folgendes:
„§ 59 Betreten der freien Landschaft
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.“
Das Bundeswaldgesetz ergänzt:
„§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.“
Das Bayrische Waldgesetz hat einen ähnlichen Passus:
„Art. 13 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet. Weitergehende Rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet.
(3) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.“
Das Betreten von Wald ist also jedermann zum Zweck der Erholung gestattet. Der Zweck wird nicht weiter ausgeführt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr.
Wem gehört der Wald überhaupt?
Die Eigentumsverhältnisse des Grund und Bodens sind durch das Bundeswaldgesetz definiert. Eigentümer sind die Waldbesitzer und/oder Nutzungsberechtigten. Durch das Jedermannsrecht ist es gestattet den Grund des Eigentümers zu betreten und zur Erholung zu nutzen! Das ist an sich keine Selbstverständlichkeit! Ein rücksichtvoller Umgang mit dem Eigentum anderer – jenseits der Punkte Natur- und Umweltschutz, Artenrecht und co. – sollte selbstverständlich sein.
Darf ich im Wald Feuer machen?
Hinsichtlich des Feuer Machens findet sich im Bayrischen Waldgesetz in Art. 17 dazu:
„Feuergefahr
(1) Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
- eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
- ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
- einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
- Bodendecken abbrennen oder
- Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
will, bedarf der Erlaubnis.
Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
- offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
- brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
- für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
- für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
- für die zur Jagdausübung Berechtigten und
- für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.“
Das Feuer machen ist also im Wald und einer Entfernung von 100 m ganzjährig verboten, ebenso wie das Rauchen zwischen dem 1. März bis 31. Oktober . Ausgenommen von diesen Regelungen sind Forstarbeiter und Jagdausübungsberechtigte.
Darf ich im Wald übernachten?
Das bayrische Waldgesetz sagt dazu
„Art. 46 Ordnungswidrigkeiten
[…]
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Wald unbefugt […]
3. Zelte oder Wohnwagen aufstellt,
4. entgegen Art. 17 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht.“
Doch was bedeutet das in der Umsetzung?
Übernachten könnte zwar – je nach Auslegung – zur Erholung des Menschen interpretiert werden, gilt jedoch wiederum auch nicht als gängige Praxis. Zelten und campieren, längeres Verweilen ist somit ausgeschlossen.
Biwakieren mit/ohne Tarp könnte – leider auch wieder je nach Auslegung – sowohl als campieren oder als Erholung interpretiert werden. Insofern gibt es keine genauere Definition zur Lage. Dennoch sollte grundsätzlich eher vom negativen Fall ausgegangen werden.
Im Umgang mit Natur- und Umwelt ist darauf hinzuweisen, das der Aufenthalt zur Erholung im Wald zwar gestattet ist, eine Beunruhigung der Tierwelt durch das Betreten von zum Beispiel Wildruhezonen und Dickungen verboten ist. Ebenso das beschädigen eines Standortes von möglicherweise unter Schutz stehenden Pflanzen
Hinsichtlich des Naturschutzes ist im Bundesnaturschutzgesetz zu lesen:
„§ 69 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer […]
2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a) eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b) eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört […]“
Alles in allem ist ein sensibler Umgang mit der Natur, der Flora und Fauna wichtig, eine Kenntnis der Rechtslage wichtig und fast unabdingbar.
Was kann man also praktisch tun wenn man eine Tour plant?
Die offene Kommunikation mit dem Eigentümer des Waldes, dem Förster, dem Pächter des Jagdrechtes wäre angebracht. Zum einen um auf der rechtlich einwandfrei sicheren Seite zu sein und zudem um die eigene Sicherheit zu wahren. Zum einen weiß dann der Besitzer, wo man ist, zum anderen können beiderseitig unangenehme Situationen bei der Jagdausübung vermieden werden.
Welche Grundsätze kann man „mitnehmen“?
- Rücksichtvoller Umgang mit Natur- und Umwelt
- Nutzung auf eigene Gefahr
- Lärm vermeiden (man sieht selber auch mehr)
- Kein bushcraften in Naturschutzgebieten und/oder Nationalparks
- Müll immer mitnehmen und fachgerecht entsorgen
- bei Verwendung von Wasser aus Bächen etc. dieses entweder abkochen oder mit Wasserreinigungsmitteln versetzen
- Feuer nur an öffentlich ausgeschriebenen Stellen entfachen oder nach Beantragung einer Ausnahmegenehmigung (über Forstämter)
- nur Leseholz zum Feuer machen verwenden
Ich finde diese Regelungen gut durchdacht. Ich liebe zwar Outdoor-Aktivitäten, wie z. B. Wandertouren mit Bushcrafting, doch mir ist voll bewusst, dass Flora und Fauna ABSOLUT und in jedem Fall an 1. Stelle stehen. Zum Glück gibt es Wanderruten durch wundervolle Landschaften, die auch offiziell genehmigte Lagerplätze mit gesicherten Feuerstellen und nicht selten auch offenen Hütten beinhalten.
Ich würde zwar ab und zu schon gerne mal irgendwo an einer abgelegenen Stelle mein Tarp aufschlagen, doch mir ist völlig bewusst, dass so etwas die absolute Ausnahme sein muss, um die Natur zu bewahren. Sobald auch nur eine kleinere Zahl von Bushcraftern in den Wald ginge, würde das sehr schnell Spuren hinterlassen, die auch den Bushcraftern selbst nicht gefallen würden, wenn sie wirklich Flora und Fauna lieben und zu würdigen wissen.
Ich verzichte in entsprechenden Gebieten deshalb auf den Abenteuer-Kick und respektiere die Gesetzgebung zu 100%.
Es ist zudem auch eine immense Sicherheitsfrage und bei Fehlverhalten können gewaltige Schäden an Natur und Leben verursacht werden. Ich kann nur allen raten, die gerne ins Grüne gehen, dieses Grüne auch voll und ganz zu respektieren, damit es grün bleibt.