Da immer wieder das Thema auf das Kupieren kommt, ein paar grundlegende Worte dazu.
Seit dem Jahr 2005 in Österreich und 1998 in Deutschland ist es verboten die Rute eines Hundes zu kupieren.
In Deutschland finden wir dazu im Tierschutzgesetz folgende Passage
„Nach §6 Abs 1. TierSchG verboten
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; im Falle eines Eingriffs nach Satz 2 Nummer 2a gilt dies auch, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Eingriffe nach 1. Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3,
2. Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt vorzunehmen sind, sowie
3. Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“
Im österreichischen Recht finden wir dazu
„ § 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
2. das Kupieren des Schwanzes,
3. das Kupieren der Ohren,
4. das Durchtrennen der Stimmbänder,
5. das Entfernen der Krallen und Zähne,
6. das Kupieren des Schnabels.
(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
1. zur Verhütung der Fortpflanzung oder
2. wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen. […]
(4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.“
Die Begründung für das Kupieren, welches bereits vor 2000 Jahren nachgewiesen werden konnte, waren bislang Zuchtstandards zu erfüllen, Schwanzverletzungen zu vermeiden und die Verschmutzung mit Fäkalien bei langhaarigen Hunden im Bereich des Afters zu verhindern. Das Thema Verletzungen wird und wurde bisher kontrovers diskutiert. Als Indikation wurden bei kurzhaarigen Hunden mit Aalrute die Verletzungsgefahr gesehen und bei weiteren Rassen die bessere Beweglichkeit im Unterholz. Dem gegenüber steht ein Risiko des Infektes durch den Eingriff, die Anästhesie an sich und aber vor allem in Folge Verhaltensprobleme und –auffälligkeiten. Durch die fehlende Rute, die Ausdrucksmittel des Hundes ist und darüber hinaus auch auf das Lauf-, Spring- und Schwimmverhalten Einfluss hat, ist die innerartliche und außerartliche Kommunikation stark eingeschränkt. Dem Hund wird quasi eines seiner Ausdrucksmittel genommen.
Fehlende Anästhesie oder Schmerztherapie sind in Deutschland an sich kein Thema mehr, in anderen Ländern jedoch aktuell. Dabei verbreitet ist auch die Anlegung eines Gummibandes um die Rute, die die Blutzufuhr der Extremität verhindert, wodurch die Rute dann nekrotisch wird und abstirbt sowie abfällt (siehe auch Gangräm). Die früher gängige Praxis ohne Schmerzmittel in der Narkose zu operieren ist mittlerweile nicht mehr vertreten.
Kupiert werden darf, gemäß dem TierSchG nur mit tiermedizinischer Indikation oder bei Jagdhunden, insogfern es unerlässlich ist und keine Bedenken bestehen. Die Begründung für das Kupieren wird mehr oder weniger schwammig gelassen und ist fraglich. Das Risiko der Verletzung scheint jedoch geringer zu sein als angenommen (vergl. Diesel G, Pfeiffer D, Crispin S, Brodbelt D. Risk factors for tail injuries in Great Britain. Vet. Rec. 2010; 166:812–817. doi: 10.1136/vr.b4880.)
Während es früher keine Zeitangabe hinsichtlich des Eingriffes gab, ist dieser nun auf den ersten bis dritten Lebenstag des Hundes eingeschränkt. Dabei wird die Haut rund um die Wirbel aufgetrennt, die Wirbelkörper werden getrennt und häufig die Haut darüber wieder vernäht.
Letztendlich bleibt die Praxis des Kupierens fraglich.
Zudem gilt in Österreich seit 2014 ein Prüfungsverbot für kupierte Jagdhunde. „(5) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“