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Oftmals kommt die Frage auf ob man Füchse essen kann und wie ein erlegter Fuchs verwertet werden kann. Neben der Gerbung des Balges und der Nutzung der Knochen zu Schulungszwecken kommt die Überlegung auf, was denn mit dem Fleisch anzustellen ist.
Früher und auch in Notzeiten war es durchaus üblich Füchse zu essen. Von „tagelang in ein Fließgewässer legen“ über in „Kräuter und Buttermilch einlegen“ ist einiges an Ratschlägen zu finden.
Moderne Bushcrafter, unter anderem ein medienwirksam praktizierender Norwege (Kristoffer Clausen, www.envillman.no), veröffentlichten Videos von Selbstversuchen auf Seiten bekannter Videoportale.Doch wie ist das eigentlich rechtlich?
Grundsätzlich unterliegt der Rotfuchs (Vulpes vulpes) in Deutschland dem Jagdrecht (BJG §2) und ist zudem nicht als Doppelrechtler einzustufen.
Der Fuchs hat keine Schonzeit, das heißt er ist das ganze Jahr zu bejagen. Ausnahme ist die Zeit der Aufzuchtzeit, man nennt sie auch Mutterschutzzeit, in der die Füchse ihre Welpen aufziehen (BJG §22 Abs. 4). Pauschal wird die Brut- und Setzzeit vom 01. März bis 15. Juli für die nötige Zeitspanne festgesetzt, in der die Jungstiere selbständig werden. Dennoch ist eine Fallabwägung immer zu beachten, da es auch durchaus spät wölfende Füchse gibt, wodurch sich die Spanne natürlich auf ein späteres Datum ausweitet. Werden die Elterntiere zu früh bejagt handelt es sich um einen Straftatbestand nach BJG § 38 Abs. 1 und 2, sowie unter Umständen um einen fahrlässigen Verstoß gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit (BJG §17 Abs. 2), die einen Jagdscheinentzug nach sich ziehen kann.Unter Berücksichtigung der rechtlichen Lage ist es also durchaus möglich einen Fuchs zu erlegen und weiter zu verwerten.
Gibt es Vorgaben und wenn ja welche?
Alles, was verzehrfähig sein sollte, muss nach den allgemein gültigen Grundsätzen der Wildbrethygiene betrachtet werden. Das bedeutet auch die dazu gültige fleischhygienerechtliche Gesetzgebung muss beachtet werden.
In der „Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV)“ findet man unter dem §22 Verbote und Beschränkungen.
Dort heisst es „(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.“ Dieses Gesetz gilt in Deutschland seit 2010. Fuchsfleisch ist nicht in den Verkehr zu bringen, also nicht für Verkaufszwecke bereitzuhalten, nicht anzubieten, nicht weiterzugeben, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich.In Österreich ist seit 2004 im Tierschutzgesetz §6 Abs. 2 und in der Schweiz seit 2005 im VLtH Art. 2 (Verordnung de s EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft) der Fuchs zur Lebensmittelgewinnung verboten. Der private Verzehr ist in der Schweiz für den Eigenverbrauch noch zulässig.
Und was ist darüber hinaus zu beachten?
Der Rotfuchs, aus der Familie der Hunde (Canidae) ist ein Fleischfresser. Er ernährt sich von Singvögeln, Säugetieren, von Obst und auch von Aas. Das Fleisch von fleischfressenden Säugetieren wird im Geschmack anders als das von Pflanzenfressern beschrieben.
Im Weiteren ist eine genaue Betrachtung des Organismus Fuchs als Träger von Krankheitserregern notwendig. Er kann Träger des Fuchsbandwurmes sein, Viren und Bakterien können ebenfalls vorhanden sein und Erkrankungen wie Tollwut, Staupe und Leptospirose auslösen.
Zusammenfassend bleibt also zu sagen, dass durch das mögliche Vorhandensein zahlreicher Krankheitserreger definitiv vom Verzehr (in anderen Ländern) abzuraten ist. Darüber hinaus ist primär immer die Rechtslage zu begutachten und wie hier ein Verbot zu beachten!
Deutschland:
„Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – (Tier-LMHV)
§ 22 Verbote und Beschränkungen
(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.“Österreich:
„Tierschutzgesetz § 6 TSchG Verbot der Tötung
(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.“Schweiz:
Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)
„ Art. 2 Zulässige Tierarten:
Zur Lebensmittelgewinnung sind ausschliesslich folgende Tierarten zulässig:
[…]
c. Wild: in freier Wildbahn lebende oder in Gehegen gehaltene Landsäugetiere und Vögel;
für die Lebensmittelgewinnung nicht zulässig sind:
1. Fleischfresser (Carnivora) mit Ausnahme von Bären […]“