Für viele war das Urteil des Verfassungsgerichtshofes zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte eine zu befürwortende Entscheidung.
Ende 2016 hatte in Imst ein deutscher Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol eine Tiroler Jagdkarte beantragt. Nachdem der Antrag abgelehnt wurde, legte der Mann Beschwerde beim Höchstgericht ein. 2018 wurde dann ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet (Az. G 315/2018-8), was am 12. März 2019 einen Teil des Tiroler Jagdgesetzes (§28 (2) f) als verfassungswidrig einstufte.
Der Erwerb einer Tiroler Jagdkarte war bisher an die jagdliche Eignung des Anwärters gebunden.
Der Nachweis über diese kann erbracht werden durch die Vorlage eines Zeugnisses über die abgelegte Jungjägerprüfung, eine in einem anderen Land abgelegte Jagdprüfung oder dort gelöster Jagdschein/Jagdkarte oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, im Besitz einer Jagdberechtigung jenes Staates ist, in dem sein Hauptwohnsitz liegt.
Anders formuliert, bisher wurde die fachliche Eignung durch die Vorlage eines deutschen Jagdscheines mit Wohnsitz in Tirol durch eine enge Gesetzesauslegung nicht akzeptiert.
Würde der deutsche Staatbürger mit seinem deutschen Jagdschein in Deutschland wohnen könne er eine Tiroler Jagdkarte lösen, habe derselbe aber seinen Hauptwohnsitz in Tirol könne er dies nicht.
Der VGH stellte nun fest, dass der Wohnsitz eines Ausländers im In- oder Ausland sowie dem Besitz eines deutschen Jagdscheines kein alleiniges Merkmal zur Feststellung der jagdlichen Eignung sei.
Laut dem VGH verstößt dies gegen das „Gleichheitsgrundsatz immanente Sachlichkeitsgebot“. Der Wohnsitzt könne nicht als sachfremder Grund zum Kriterium der fachlichen Eignung gemacht werden.
Bis zum 31. Dezember muss nun der Gesetzestext im Tiroler Jagdgesetz aufgehoben werden.
„Tiroler Jagdgesetz 2004, Fassung vom 01.10.2015
6. Abschnitt
Jagdkarte § 28
Voraussetzungen für die Erlangung der Tiroler Jagdkarte
(1) Eine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das 16. Lebensjahr, vollendet haben, und
- a) ausreichend haftpflichtversichert sind,
- b) jagdlich geeignet sind und
c) über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.
(2) Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage
- a) eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung (§ 28a),
- b) eines Zeugnisses über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung,
- c) einer gültigen Jagdkarte eines anderen Landes,
- d) einer für das vorige Jagdjahr gültigen Tiroler Jagdkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (§ 27 Abs. 3),
- e) von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller während der letzten zehn Jahre wenigstens durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Landes besessen hat, oder
- f) von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, im Besitz einer Jagdberechtigung jenes Staates ist, in dem sein Hauptwohnsitz liegt.“